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Viele ahnungslose Bürger scheinen immer noch der Meinung zu sein, dass Zwangsimpfungen in Deutschland nicht durchsetzbar wären. Weit gefehlt!

Nun, eine Zwangsimpfung würde zwar grundsätzlich gegen § 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen. Nämlich dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Allerdings nur dann, wenn dieses Grundrecht nicht durch andere Gesetze außer Kraft gesetzt wird.

Ja, und genau das geschieht durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG).  Und zwar im §20,6 und 7. Hier wird besagtes Grundrecht ausdrücklich eingeschränkt. Sowohl auf Länderebene (Abs.7) als auch auf Bundesebene (Abs.6).

Damit ist der Staat legitimiert, eine Zwangsimpfung an der gesamten Bevölkerung zu erzwingen. Auch dann, wenn in den Impfstoffen hochgiftiges Quecksilber enthalten ist, wie bereits nachgewiesen wurde.

Die einzige Möglichkeit, einer Zwangsimpfung zu entgehen, ist nach deutschem Recht nach (Abs. 6) gegeben, wenn ein Arzt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit durch die Impfung attestiert.

Zu einer Zwangsimpfung kann es sehr schnell kommen. In §15,2 IfSG wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, eine entsprechende Verordnung zu erlassen, ohne daß der Bundsrat dazu gehört werden muss. Eine solche Verordnung wäre zwar nur für ein Jahr gültig, jedoch ist dieser Zeitraum für eine weitgehende Durchsetzung durchaus ausreichend.

Kontrollmöglichkeiten über einen im Impfstoff enthaltenen RFID Chip der neuesten Generation wäre technisch bereits heute möglich.

Eine Zwangsimpfung wäre in der Bundesrepublik Deutschland außerdem auch heute noch jederzeit über das Besatzungsrecht durchsetzbar. Auch wenn dies kaum jemandem aufgefallen ist, gilt in Deutschland trotz der sogenannten Wiedervereinigung im Endeffekt immer noch Besatzungsrecht.  Lesen Sie selbst nach!

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1 Kommentar zu „Auf welcher Basis sind
Zwangsimpfungen in Deutschland legal?“

  • Die Möglichkeit einer Zwangsimpfung gem. § 20 VI IfSG ist generell schon bedenklich genug. Aber Ihr solltet zur Wahrung der Glaubwürdigkeit auf dem Boden der Tatsachen bleiben. Denn § 15 II IfSG betrifft ausschließlich Rechtsverordnungen zur Meldepflicht, nicht aber solche gem. 20 VI IfSG. Im Übrigen steht auch eine gesetzliche Einschränkung des Art. 2 GG meines Erachtens unter dem Vorbehalt der Wahrung der Menschenwürde gem. Art. 1 GG als oberstem Verfassungsgrundsatz sowie im Einzelfall auch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Ich halte es deshalb für mehr als zweifelhaft, ob
    § 20 VI IfSG einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten könnte. Denn diese Regelung erklärt inzident jeden Menschen allein schon auf Grund seiner Existenz zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was allein rechtfertigend sein könnte, um einen solch schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Integrität zu rechtfertigen, wie ihn eine so genannte Schutzimpfung, verbunden mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen, ggf. bis hin zum Tod, darstellt. Es bleibt zu hoffen, dass sich jemand findet, der diese Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen lässt.

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