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	<title>Kommentare zu: Auf welcher Basis sindZwangsimpfungen in Deutschland legal?</title>
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	<description>chronische Krankheiten heilen</description>
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		<title>Von: Klaus Frey</title>
		<link>http://alfred-gesundheit.de/1877/zwangsimpfungen-in-deutschland-legal/comment-page-1/#comment-243</link>
		<dc:creator>Klaus Frey</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Nov 2009 12:24:40 +0000</pubDate>
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		<description>Die Möglichkeit einer Zwangsimpfung gem. § 20 VI IfSG ist generell schon bedenklich genug. Aber Ihr solltet zur Wahrung der Glaubwürdigkeit auf dem Boden der Tatsachen bleiben. Denn § 15 II IfSG betrifft ausschließlich Rechtsverordnungen zur Meldepflicht, nicht aber solche gem. 20 VI IfSG. Im Übrigen steht auch eine gesetzliche Einschränkung des Art. 2 GG meines Erachtens unter dem Vorbehalt der Wahrung der Menschenwürde gem. Art. 1 GG als oberstem Verfassungsgrundsatz sowie im Einzelfall auch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Ich halte es deshalb für mehr als zweifelhaft, ob 
§ 20 VI IfSG einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten könnte. Denn diese Regelung erklärt inzident jeden Menschen allein schon auf Grund seiner Existenz zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was allein rechtfertigend sein könnte, um einen solch schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Integrität zu rechtfertigen, wie ihn eine so genannte Schutzimpfung, verbunden mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen, ggf. bis hin zum Tod, darstellt. Es bleibt zu hoffen, dass sich jemand findet, der diese Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen lässt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die Möglichkeit einer Zwangsimpfung gem. § 20 VI IfSG ist generell schon bedenklich genug. Aber Ihr solltet zur Wahrung der Glaubwürdigkeit auf dem Boden der Tatsachen bleiben. Denn § 15 II IfSG betrifft ausschließlich Rechtsverordnungen zur Meldepflicht, nicht aber solche gem. 20 VI IfSG. Im Übrigen steht auch eine gesetzliche Einschränkung des Art. 2 GG meines Erachtens unter dem Vorbehalt der Wahrung der Menschenwürde gem. Art. 1 GG als oberstem Verfassungsgrundsatz sowie im Einzelfall auch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Ich halte es deshalb für mehr als zweifelhaft, ob<br />
§ 20 VI IfSG einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten könnte. Denn diese Regelung erklärt inzident jeden Menschen allein schon auf Grund seiner Existenz zur Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, was allein rechtfertigend sein könnte, um einen solch schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Integrität zu rechtfertigen, wie ihn eine so genannte Schutzimpfung, verbunden mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen, ggf. bis hin zum Tod, darstellt. Es bleibt zu hoffen, dass sich jemand findet, der diese Regelung verfassungsgerichtlich überprüfen lässt.</p>
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